Gesetze

  • 16. BlmSchV.

  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    § 2 Immissionsgrenzwerte
    (1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

    Tag

    Nacht

     
    57 Dezibel (A)    47 Dezibel (A)    an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
         
    59 Dezibel (A)    49 Dezibel (A)    in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
         
    64 Dezibel (A)    54 Dezibel (A)    in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
         
    69 Dezibel (A)    59 Dezibel (A)    in Gewerbegebieten


  • VwVfG

  • Verwaltungsverfahrensgesetz

    § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung
    (2) 1Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. 2Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. 3Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. 4Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. 5Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

  • §4 AEG

  • Sicherheitspflicheten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

    Gesetzestext
    (1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicheren Zustand zu halten. Sie sind auch verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
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